Zulässigkeit des Bürgerbegehrens für den Verkauf der Anteile der EON-Westfalen Weser AG 03.06.201303.06.2013 | Dr. Volker Brand Das im Auftrag der Initiatoren des Bürgerbegehrens erstellte Kurzgutachten der Rechtsanwälte Dr. Obst & Hotstegs aus Düsseldorf bestätigt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und damit die Entscheidung des Stadtrates in seiner Sitzung vom 15.05.2013. Wäre dieser Ratsbeschluss nicht vom Bürgermeister beanstandet worden, wäre die so genannte Sperrwirkung des Bürgerbegehrens eingetreten. Nach § 26 Abs. 6 der GO NRW darf nach der Zulässigkeitserklärung des Bürgerbegehrens bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeordnung nicht mehr getroffen werden. Der Kauf von Anteilen an der Gesellschaft, die die Anteile der EON AG übernehmen soll, wäre eine solche Entscheidung, da laut Gesellschaftsvertrag ein Ausscheiden erst nach Ablauf von 25 Jahren möglich sein soll. „Wenn wir jetzt kaufen, könnte ein Bürgerentscheid für den Verkauf nicht mehr umgesetzt werden. Wenn wir die Sperrwirkung nicht respektieren, verhalten wir uns widersprüchlich. Ein solches Vorgehen ist den Bürgern nicht vermittelbar,“ argumentiert der Fraktionsvorsitzende Dr. Volker Brand. Die Grünen fordern deswegen den Rat auf, bei der Entscheidung vom 15.05.2013 zu bleiben und die Sperrwirkung des Bürgerbegehrens zu respektieren, auch wenn sie formal durch die Beanstandung des Bürgermeisters nicht existiert.
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